Eine Forderung in Frankreich mahnen, einklagen und vollstrecken.
Sollte ein Gläubiger einen zivil- oder handelsrechtlichen Anspruch gegen einen Schuldner haben und dieser trotz vorheriger Mahnung nicht bezahlen wollen, kann der Gläubiger gem. Art. 1405 ff. Code de Procédure Civile ein französisches Mahnverfahren einleiten. Hierbei handelt es sich um ein sehr vereinfachtes und günstiges Antragsverfahren vor den französischen Gerichten (z.B. 40 Euro vor den Handelsgerichten ohne Zustellungsgebühren).
Das klassische französische Mahnverfahren ist vom europäische Mahnverfahren gem. Art. 1424-1 ff. Code de Procédure Civile, das vom Antragssteller bei grenzüberschreitenden vertraglichen Geldforderungen zur Durchsetzung seiner Ansprüche in Frankreich gewählt werden kann, zu unterscheiden. Ein grenzüberschreitendes Erfordernis (Kläger und Beklagter sind in unterschiedlichen europäischen Staaten) ist beim klassischen französischen Mahnverfahren nicht erforderlich.
Voraussetzung für das Mahnverfahren ist, dass die Höhe der Forderung aufgrund eines vertraglichen Verhältnisses, eines Wechsels oder eines Schuldanerkenntnisses feststeht und der Anspruch besteht. Ein Mindestbetrag ist gesetzlich nicht vorgesehen. Ausgenommen von diesem Mahnverfahren sind lediglich Ansprüche des Gläubigers aufgrund nicht gedeckter Bankschecks (hier gibt es ein spezielleres Antragsverfahren).
Das örtlich zuständige Mahngericht ist in der Regel das Gericht am Sitz des Schuldners (Unternehmens). Sachlich zuständiges Mahngericht ist bei Rechtstreitigkeiten über 10.000 Euro das jeweilige Tribunal de Grande Instance. Bei Streitigkeiten zwischen 4.000 Euro und 10.000 Euro das Tribunal d’Instance und unter 4.000 Euro die Juridiction de proximité (Ausnahme bei Verbraucherkredit- und Mietverträgen).
Wenn es sich beim Gläubiger und Schuldner um Unternehmen handeln sollte, ist unabhängig von der Streitsumme, das Tribunal de Commerce sachlich zuständig.
Wie so oft in Frankreich, gibt es auch für die unterschiedlichen Mahnverfahren kostenlose französische Formvorlagen, die von den Gläubigern verwendet werden können:
- Juge de Proximité: Cerfa n°12947*03
- Tribunal d’Instance : Cerfa n°12948*03
- Tribunal de Grande Instance : Cerfa n°14896*02
- Tribunal de Commerce : Cerfa n°12946*01
Das französische Mahnverfahren erfolgt mittels Mahnantrag (requête). Der Mahnantrag ist beim zuständigen französischen Gericht bei der jeweiligen Gerichtsstelle (Greffier) zu hinterlegen. Hierfür können die oben genannten Formvorlagen verwendet werden. Die Mahnanträge müssen gewisse Informationen beinhalten (z.B. Name, Vorname, Beruf, Nationalität, Geburtsort und Geburtstag des Gläubigers, Anspruchsgrundlage und Forderungshöhe etc …).
Dem Mahnantrag müssen zwingend antragsbegründete Nachweise als Anlagen beiliegen (Vertrag, Rechnungen, Lieferscheine, Mahnungen, etc …).
Das zuständige französische Mahngericht gibt dem Mahnantrag in Form eines vorläufigen Mahnbescheides („ordonnance portant injonction de payer“) statt, wenn es der Überzeugung ist, das bei summarischer Prüfung der Anspruch des Gläubigers besteht.
Dieser Mahnbescheid ist sodann vom Gläubiger innerhalb von maximal 6 Monaten ab Erhalt an den Schuldner von einem französischen Gerichtsvollzieher zuzustellen. Sollte das Mahngericht dem Anspruch nicht stattgeben, kann der Gläubiger den klassischen Verfahrensweg wählen (d.h. Klage vor den zuständigen Gerichten). Eine Berufung gegen diese Entscheidung ist nicht möglich.
Ab Erhalt des frz. Mahnbescheides hat der Schuldner seinerseits innerhalb von max. einem Monat ab Zustellung die Möglichkeit, Widerspruch bei bei dem zuständigen Mahngericht einzulegen. Sollte dies erfolgt sein, lädt das Mahngericht fömlich die Streitparteien und fällt nach mündlicher Verhandlung ein Urteil. In diesem Fall ist eine Berufung vor dem Cour d’appel möglich, soweit die Streitsumme über 4.000 Euro liegen sollte.
Sollte der Schuldner hingegen nicht innerhalb dieser einmonatigen Frist Widerspruch eingelegt haben, kann der Gläubiger den Mahnbescheid vom Mahngericht für vollstreckbar erklären lassen (apposer la formule exécutoire). Der vollstreckbare Mahnbescheid muss sodann nur noch vom Gerichtsvollzieher förmlich zugestellt werden.
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Eine Information von ALARIS AVOCATS.